Aktiva

Die Aktiva eines Unternehmens zeigen, über welche Vermögenswerte es verfügt. Mit diesem Guthaben kann die Firma aktiv arbeiten. Diese Vermögenswerte können sich aus verschiedenen Posten zusammensetzen und stehen üblicherweise auf der linken Seite der Bilanz.

Den Aktiva gegenübergestellt sind die Passiva, die sich ebenso aus verschiedenen Teilen wie Krediten und eigenem Kapital zusammensetzen können. Üblich ist auch die Bezeichnung von Aktiva als "Vermögen" und der Passiva als "Kapital".

§266 II HGB zählt diese Posten als Teile der Aktiva:

  • Anlagevermögen
  • Umlaufvermögen
  • Rechnungsabgrenzungsposten
  • Aktive latente Steuern
  • Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Das Anlagevermögen setzt sich aus Vermögenswerten zusammen, die dem Auf-/Ausbau des Unternehmens dienen sollen, also z.B. Patente, Lizenzen, Grundstücke, Aktien, Maschinen und Gebäude.

Unter Umlaufvermögen versteht man Werte, die kurz- und mittelfristig dem Unternehmen zur Abwicklung der Geschäfte dienen, also z.B. Rohstoffe, Wertpapiere, Waren und Kassenbestände.

Rechnungsabgrenzungsposten bezeichnen Ausgaben, die sich auf Leistungen beziehen, die erst in einem späteren Zeitraum erbracht werden, z.B. Ausgaben für eine Jahresbestellung an Materialien, die erst im Laufe des Jahre tatsächlich geliefert werden.

Aktiv latente Steuern entstehen durch einen Unterschied im Steueraufwand der Handelsbilanz gegenüber der Steuerbilanz. Dieser Unterschied ergibt sich dadurch, dass die handelsrechtliche Gewinnermittlung unterschiedlich von der steuerlichen Gewinnermittlung erfolgt

Der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ergibt sich aus dem Betrag der Differenz des Zweckvermögens und der Altersversorgungsverpflichtungen. Für alle anderen Posten ist eine Verrechnung von Schulden und Vermögenswerten nicht erlaubt (Saldierungsverbot), doch seit Inkrafttreten des BilMoG ist diese Verrechnung nötig, um die Deckung der Altersversorgungspflichten zu gewährleisten. Diese werden aus Vermögenswerten gedeckt, die anderen Gläubigern vorbehalten sind.

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